Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Bemalen eines keramischen Werkstückes nach einem vorgelegten Muster zu umfassen.
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler
Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1974,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.1975
50/04 Berufsausbildung
Einhaltung des Dekors,
Einhaltung der Farben,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
28.04.2026
10006385
NOR12069904
N51974143460