Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
- Litera aeine mechanische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Gewindeschneiden von Hand und
- Litera beine waagentechnische Prüfarbeit, wobei an einer Waage eine Justierarbeit nach Angabe durchzuführen ist.