Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

18.08.1974

Text

Artikel 9

Die gemäß dem Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 6. Mai 1968 gebildete österreichisch-bulgarische Gemischte Kommission wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens ein zehnjähriges Programm über die Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten ausarbeiten sowie erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge erstatten.