Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

18.08.1974

Text

Artikel 8

  1. Absatz einsDer Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien wird in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften in frei konvertierbarer Währung abgewickelt.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien werden zur weiteren Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen die Einräumung von Krediten in Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften wohlwollend behandeln.