Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

18.08.1974

Text

Artikel 7

Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien werden die Abwicklung von Transit- und ähnlichen Geschäften fördern und unterstützen sowie Ansuchen um Bewilligung von Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen.