Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

18.08.1974

Text

Artikel 6

Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr:

  1. Litera a
    Waren zur Verwendung als Muster;
  2. Litera b
    Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken bestimmt sind;
  3. Litera c
    Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  4. Litera d
    Werkzeuge und Geräte, die von im anderen Vertragsstaat wohnhaften Personen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet werden;
  5. Litera e
    mit einer Ladung eingehende Behälter, Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel, die wieder rückgebracht werden;
  6. Litera f
    Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;
  7. Litera g
    Waren zu anderen Zwecken, soweit die Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.