Waren zur Verwendung als Muster;
Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien
Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,
Artikel 6,
18.08.1974
Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr: