Kurztitel

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

18.08.1974

Text

Artikel 5

Die zur Durchführung des wirtschaftlichen Verkehrs nach diesem Abkommen notwendigen zivilrechtlichen Vereinbarungen sind zwischen den österreichischen und bulgarischen natürlichen und juristischen Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die zu einer solchen Tätigkeit berechtigt sind, abzuschließen.