Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Organisation

Das Österreichische Postsparkassenamt

Paragraph 7, (1) Die Besorgung aller Geschäfte der Österreichischen Postsparkasse sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die auf Grund eines Dienstverhältnisses bei derselben geleistet werden, obliegt, sofern es sich nicht um fallweise Aushilfsbeschäftigungen handelt, entweder Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes.

  1. Absatz 2,Die Dienststelle der bei der Österreichischen Postsparkasse tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Österreichische Postsparkassenamt, das dem Bundesminister für Finanzen untersteht.
  2. Absatz 3,Der Gouverneur (Paragraph 8, Absatz 2,), in seinem Verhinderungsfalle der

1. bzw. 2. Vizegouverneur, übt gegenüber den Bediensteten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten des Bundes vertritt er den Bund als Dienstgeber des privaten Rechtes.

  1. Absatz 4,Den Personalaufwand des Österreichischen Postsparkassenamtes hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund zu ersetzen.