Absatz eins,Der Bund hat im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Die Bestimmungen über die von der Post für die Österreichische Postsparkasse zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichischen Postsparkasse mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr zu erlassen.