Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

13.05.1997

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, sie ist die Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr.

  1. Absatz 2,Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (Paragraphen 1346, 1355, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
  2. Absatz 3,Die Österreichische Postsparkasse hat ihren Sitz in Wien; sie ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes Zweigstellen zu unterhalten.
  3. Absatz 4,Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, findet das Bankwesengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 7, 21 und 73 Absatz eins, Ziffer eins und 7 Anwendung.
  4. Absatz 5,Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 8, BWG abzuschließen.