Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969
Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 11,
20.12.1969
31.12.2018
53 Wirtschaftsförderung
Soweit die Gesellschaft Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erfüllt, ist sie von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer und von der Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalent), befreit. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
02.10.2018
10006279
NOR12069405
N5196927390L