Absatz eins,Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach Paragraph 3, vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
Starkstromwegegesetz 1968
Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,
Paragraph 6
01.03.1968