Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2001 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
- Litera azur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
- Litera bzur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
- Litera czur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, oder der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. übernommen wurde, oder
- Litera dzur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, oder
- Litera ezur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
dient.