GATT - zusätzliche Zugeständnisse (P7)
Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1958,
Artikel eins
01.09.1958
Ziffer eins Die Liste jeder an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei zu diesem Protokoll gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2 als Liste der betreffenden Vertragspartei zum Allgemeinen Abkommen.
Ziffer 2 Nach Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine an den Verhandlungen beteiligte Vertragspartei tritt die beiliegende Liste dieser Vertragspartei entweder mit dem dreißigsten Tag nach Eingang einer Mitteilung dieser Vertragspartei beim Geschäftsführenden Sekretär in Kraft, worin sie diesem notifiziert, daß sie beabsichtigt, ihre in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse anzuwenden, oder aber zu einem von der notifizierenden Vertragspartei zu bestimmenden früheren Zeitpunkt; abgesehen von den in dieser Liste genannten Ausnahmen werden die darin enthaltenen Zugeständnisse alsdann wirksam.
Ziffer 3 Einer an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei, welche die in Absatz 2 genannte Notifizierung vorgenommen hat, steht es jederzeit frei, ein in der entsprechenden Liste zu diesem Protokoll vorgesehenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das nach ihrer Feststellung ursprünglich mit der anderen an den Verhandlungen beteiligten Vertragspartei vereinbart wurde, die eine diesbezügliche Notifizierung nicht vorgenommen hat; dies gilt unter der Voraussetzung,
Ziffer 4 In allen Fällen, in denen Artikel römisch zwei des Allgemeinen Abkommens auf dessen Datum Bezug nimmt, ist das auf die Listen zu diesem Protokoll anwendbare Datum das Datum dieses Protokolls.
Ziffer 6 Dieses Protokoll trägt das Datum des 19. Februar 1957. Seine Bestimmungen treten in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut, soweit in den beiliegenden Listen nichts anderes bestimmt wird, gleichermaßen verbindlich ist.