Kurztitel

Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

25.06.1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Verfassungsbestimmung

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen

Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird

vergleiche Artikel 7,).

Text

Artikel 4

Die Abwicklung der Zahlungen für Erzeugnisse und Waren, die auf Grund des vorliegenden Abkommens ausgetauscht werden, wird über ein auf den Namen der Oesterreichischen Nationalbank, Zweigstelle Innsbruck, eröffnetes und auf Lire lautendes unverzinsliches und spesenfreies Konto bei der Banca d'Italia in Trento als Repräsentant des Ufficio Italiano dei Cambi durchgeführt werden.

Die Fakturierung hat beiderseits in italienischen Lire zu erfolgen.

Das Ufficio Italiano dei Cambi in Rom und die Oesterreichische Nationalbank in Wien werden die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendigen Maßnahmen treffen.

Falls ein allgemeines Zahlungsabkommen zwischen Österreich und Italien zustande kommt, können die obigen Bestimmungen einverständlich einer Änderung unterzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10006235

Dokumentnummer

NOR12068784

alte Dokumentnummer

N5195710256I