3. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1955,
Artikel eins,
13.08.1955
Die Höhe der Grundentschädigung nach Paragraph 10, Absatz eins, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, wird für die zugunsten des Bundeslandes Oberösterreich verstaatlichten Anteilsrechte an der Oberösterreichischen Kraftwerke Aktiengesellschaft, Linz, mit dem Viereinhalbfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.