Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1955

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 21,

Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Hilfsfonds für ehemalige Pensionisten der Lebensversicherungsgesellschaft „Phönix“ für die von ihm nach Maßgabe der Satzung zu gewährenden Unterstützungen, für seine Abwicklungskosten und für seine Verbindlichkeiten laufend die erforderlichen Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von 3 Millionen Schilling in barem zur Verfügung zu stellen. Der Hilfsfonds hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres die künftigen Unterstützungsbeträge auf Grund einer versicherungstechnischen Bilanz, die dem Bundesministerium für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen ist, nach sozialen Gesichtspunkten festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068736

alte Dokumentnummer

N5195535944L