Absatz eins,Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die Paragraphen 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.