Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1955

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die Paragraphen 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.
  2. Absatz 2,Schillingzahlungen, die seit dem Inkrafttreten des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231 aus 1945,, auf solche Versicherungen geleistet wurden, sind zu dem am Zahlungstag jeweils für Versicherungszahlungen maßgebenden Kurs (Mittelkurs) der betreffenden Devise beziehungsweise dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank in die Originalwährung umzurechnen und bei der nach Absatz eins, vorgesehenen Umwandlung der Versicherungen auf Schillingwährung nach den dort vorgesehenen Kursen neu zu bewerten.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068726

alte Dokumentnummer

N5195535934L