Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1955

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß Paragraph 6, gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.
  2. Absatz 2,Im Verhältnis der Kürzung der Reduktionswerte sind auch die vertragsmäßigen Rückkaufswerte zu vermindern und die Leistungen bei anderen Formen der Vertragsänderung zufolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung neu festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068724

alte Dokumentnummer

N5195535932L