Absatz eins,Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß Paragraph 6, gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.