2. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1955,
Paragraph eins,
24.06.1955
Die Höhe der Grundentschädigung nach Paragraph 10, Absatz eins, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1954,, wird in den im Paragraph 2, genannten Fällen mit dem dort bestimmten Vielfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 10. Mai 1947 gelautet haben, in Schillingen festgesetzt.