Absatz einsSchuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen.
1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,
Paragraph 12,
24.06.1955