Kurztitel

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

24.06.1955

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsSchuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen.
  2. Absatz 2Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.