Kurztitel

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

24.06.1955

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsFür eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (Paragraph 10, Absatz eins,) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (Paragraph 10, Absatz 2,) zu vergüten.
  2. Absatz 2Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (Paragraph 10, Absatz eins,) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (Paragraph 4, Litera e,) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.