(2)Absatz 2Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (§ 4 lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (Paragraph 10, Absatz eins,) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (Paragraph 4, Litera e,) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.