Kurztitel

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

24.06.1955

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas Finanzamt prüft den Antrag auf das Zutreffen der Voraussetzungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und setzt den Abgabepflichtigen und die Staatsschuldbuchhaltung von der erfolgten Abstattung des zuzurechnenden Betrages mittels besonderer Mitteilung in Kenntnis. Im Falle der Zurückweisung des Erlages oder eines Teiles des Erlages wegen Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt die Zurückweisung mittels Bescheides.
  2. Absatz 2Als Tag der Abstattung gilt der Tag, an dem die Staatsschuldbuchhaltung den vom Abgabepflichtigen erteilten Antrag auf Zurechnung samt den Schuldverschreibungen erhalten hat.