1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,
Paragraph 9,
24.06.1955
Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.