Kurztitel

1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

24.06.1955

Text

Paragraph 9,

Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.