1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1955,
Paragraph 9
24.06.1955
Die Staatsschuldbuchhaltung bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrages und der Schuldverschreibungen auf einer Ausfertigung des Antrages und leitet den Antrag an das zuständige Finanzamt weiter.