Absatz einsAbgabepflichtige, die 4% Bundesschuldverschreibungen 1955 nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes zur Abgabenentrichtung verwenden, reichen diese Wertpapiere oder Buchschuldforderungen (Paragraph eins, Absatz 2,) bei der Staatsschuldbuchhaltung und Fachprüfungsstelle römisch eins des Bundesministerium für Finanzen, Wien, römisch eins., Wollzeile 1, mit dem Antrag (in vierfacher Ausfertigung) ein, den darauf entfallenden Kapitalnennbetrag dem für die Abgabenentrichtung zuständigen Finanzamt zuzurechnen.