1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
BGBl. Nr. 115/1955
§ 6
24.06.1955
Alle Kapital- und Zinsenzahlungen geschehen abzugsfrei zum Nennwert in gesetzlichen Zahlungsmitteln bei der Österr. Staatshauptkasse in Wien. Fällige Zinsen verjähren sechs Jahre, fällige Kapitalbeträge dreißig Jahre nach Fälligkeit.