Hagelversicherungs-Förderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1994,
BG
Paragraph eins
01.01.1995
28.11.1997
57/02 Förderungen
Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.
16.04.2024
10006223
NOR12068694
N5195525475L