GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)
Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1954,
Artikel eins
30.08.1953
Ziffer eins Am 30. Tage nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen der Verhandelnden Vertragspartner tritt die als Anlage beigefügte Zollzugeständnisliste des betreffenden Vertragspartners in Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste dieses Vertragspartners zum Allgemeinen Abkommen.
Ziffer 2 Jedem der Verhandelnden Vertragspartner, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, steht es frei, jederzeit jedes der in der entsprechenden, diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste vorgesehene Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der andere Vertragspartner dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat.
Mit der Maßgabe, daß
Ziffer 3 In allen Fällen, in denen in Artikel römisch zwei des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, gilt das Datum dieses Protokolls als maßgebend für die dem Protokoll beigefügten Zollzugeständnislisten.
Ziffer 4 (a) Der Originaltext dieses Protokolls mit seinen Anlagen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und liegt am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten bis 22. Mai 1953 auf.
(b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll unverzüglich jedem Vertragsstaat und jedem Staat, der an der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung teilgenommen hat, und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls sowie eine Mitteilung über jede Unterzeichnung zustellen.
(c) Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
Ziffer 5 Dieses Protokoll trägt das Datum vom 22. November 1952.
Gegeben zu Innsbruck in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, soweit in den als Anlage beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist.