Lagerstättengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,
Paragraph 4
02.12.1947
Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen vierzehn Tage vor Beginn der Arbeiten, unbeschadet der bestehenden Anzeigepflicht gegenüber der Bergbehörde, auch der Geologischen Bundesanstalt angezeigt werden.