Absatz eins,Großkraftwerke, die im wesentlichen nicht zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften (Paragraph 3,) bestimmt sind und nicht als Eigenversorgungsanlagen unter Paragraph eins,, Abs. (2), Litera b,, fallen, sind mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken an Sondergesellschaften zu übertragen. Wenn es energie- und wasserwirtschaftliche Interessen erfordern, können von einer Sondergesellschaft auch mehrere Großkraftwerke mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken errichtet und betrieben werden.