Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Text
B. Fachverbände.
Wirkungsbereich, Mitglieder und Organe der Fachverbände.
§ 31. (1) Innerhalb jeder Sektion der Bundeskammer werden Fachverbände errichtet. Sie haben die fachlichen Interessen (§ 41, Abs. (1)) der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen (§ 29, Abs. (1)) zu vertreten. Grundsätzlich ist jede Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, von einem Fachverband zu erfassen.Paragraph 31, (1) Innerhalb jeder Sektion der Bundeskammer werden Fachverbände errichtet. Sie haben die fachlichen Interessen (Paragraph 41,, Abs. (1)) der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen (Paragraph 29,, Abs. (1)) zu vertreten. Grundsätzlich ist jede Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, von einem Fachverband zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins und 4 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Organe des Fachverbandes sind
der Vorsteher und seine Stellvertreter,
Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Darüber hinaus ist auch § 96a sinngemäß anzuwendenDie Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Darüber hinaus ist auch Paragraph 96 a, sinngemäß anzuwenden
(4)Absatz 4,Der Fachverbandstag besteht aus den Mitgliedern des Fachverbandsausschusses und sämtlichen Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern.
(5)Absatz 5,Der Beschlußfassung durch den Fachverbandstag sind vorbehalten:
Grundsätzliche Angelegenheiten;
Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung nach sich ziehen;
Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung.
(6)Absatz 6,Dem Fachverbandsausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß.Dem Fachverbandsausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 4,, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, gelten sinngemäß.