Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Abschnitt römisch drei

A. Fachgruppen.

Wirkungsbereich und Mitglieder der Fachgruppen.

Paragraph 29, (1) Die Fachgruppen haben die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten (Paragraph 41, Absatz eins,) gelten insbesondere:

  1. Litera a
    die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Pflege des Gemeinschaftsgeistes, die Wahrung und Hebung der Standesehre;
  2. Litera b
    die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem reellen Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen;
  3. Litera c
    die Förderung des gewerblichen Unterrichts- und Bildungswesens;
  4. Litera d
    die Förderung der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
  1. Absatz 2,Die Mitwirkung der Fachgruppen an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere das Begutachtungsrecht nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten wird in besonderen Gesetzen und sonstigen Vorschriften geregelt. Der räumliche Wirkungsbereich jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.
  2. Absatz 3,Fachgruppen können errichtet werden, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet erscheint. Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband (Paragraph 31,) übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat; diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, die dem in Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, genannten Ausschuß zukommen. Die Zahl der Fachvertreter beträgt mindestens eins und höchstens vier. Die Landeskammern (Paragraph 11, Absatz 4, Litera j,) beschließen, welche Fachgruppen zu errichten sind; der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe.
  3. Absatz 4,Die Fachgruppen sind berufen, in ihrem räumlichen und fachlichen Wirkungsbereich Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen.
  4. Absatz 5,Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fallen, ist deren Mitglied.
  5. Absatz 6,Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung einer auf den Betrieb einer Haupt- oder auch nur Zweigniederlassung lautenden einschlägigen Berechtigung erworben.
  6. Absatz 7,Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie gewährt bei der Ausübung des Wahlrechtes innerhalb einer Fachgruppe nur eine Stimme und endet mit dem Erlöschen der letzten der sie begründenden Berechtigungen.