(3)Absatz 3,Fachgruppen können errichtet werden, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet erscheint. Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband (§ 31) übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat; diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, die dem in § 30 Abs. 1 lit. b genannten Ausschuß zukommen. Die Zahl der Fachvertreter beträgt mindestens eins und höchstens vier. Die Landeskammern (§ 11 Abs. 4 lit. j) beschließen, welche Fachgruppen zu errichten sind; der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe.Fachgruppen können errichtet werden, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet erscheint. Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband (Paragraph 31,) übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat; diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, die dem in Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, genannten Ausschuß zukommen. Die Zahl der Fachvertreter beträgt mindestens eins und höchstens vier. Die Landeskammern (Paragraph 11, Absatz 4, Litera j,) beschließen, welche Fachgruppen zu errichten sind; der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe.