Absatz eins,Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hat unter dem Gesichtspunkte der zusammenfassenden Wirtschaftsplanung und -lenkung die Anteilsrechte auszuüben und die Unternehmungen und Betriebe zu verwalten.
Verstaatlichungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,
BG
Paragraph 2
17.09.1946
56/01 Verstaatlichung
24.04.2025
10006200
NOR12068235
N5194625443L