Regelung des Warenaustausches (Türkei)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1934,
Vertrag – Türkei
Artikel eins,
21.07.1934
59/10 Handelsabkommen
Österreich wird die in der angeschlossenen Liste römisch eins angeführten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs und österreichischer Herkunft frei und ohne jede Einschränkung oder Begrenzung in die Türkei einführen können. Die Einfuhr der in der Liste römisch II angegebenen österreichischen Erzeugnisse wird auf die darin jedem Artikel zugewiesenen Mengen begrenzt.
Es besteht Einverständnis, daß die Einfuhr der in der Liste römisch II aufgezählten Waren ohne Festsetzung von Perioden während der Geltung des vorliegenden Übereinkommens stattfinden kann.
Es besteht Einverständnis, daß die in den vorgenannten Listen enthaltenen Positionen diejenigen der durch das türkische Gesetz Nr. 1499 vom 1. Juni 1929 festgesetzten Nomenklatur sein werden, soweit diese nicht durch das Gesetz Nr. 2255 vom 31. Mai 1933 abgeändert worden ist.
Die österreichischen Waren, die nicht in den dem gegenwärtigen Abkommen angeschlossenen Listen römisch eins und römisch II enthalten sind, unterliegen der im türkischen Zollgebiet geltenden allgemeinen Kontingentierungsregelung. Es besteht volles Einverständnis, daß diese Einfuhren alle Begünstigungen genießen werden, die im Wege der allgemeinen Regelung auf Länder, die mit der Türkei ein Clearingabkommen abgeschlossen haben, Anwendung finden.
08.11.2019
10006168
NOR12068087
N5193435837L