Handels- und Schiffahrtsvertrag
Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,
Artikel eins,
01.01.1932
Artikel römisch eins. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, nach den Gebieten des anderen zu kommen und sich dort aufzuhalten und unter Beobachtung der Landesgesetze:
Ziffer eins Werden sie in allem, was sich auf Reisen und Aufenthalt bezieht, in jeder Hinsicht den inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen gleichgestellt werden.
Ziffer 2 Sie werden das Recht haben, in gleicher Weise wie die inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen ihren Handel und ihr Gewerbe zu betreiben und in allen zum gesetzmäßigen Handel zugelassenen Waren zu handeln, sei es persönlich, sei es durch Vertreter, als Einzelkaufleute oder in Gesellschaft mit Ausländern oder inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen.
Es besteht jedoch Einverständnis, daß die vorstehende Bestimmung in keiner Weise die Gesetze, Verordnungen und besonderen Vorschriften in bezug auf Handel und wirtschaftliche Tätigkeit berühren, die in den Gebieten jedes Teiles in Kraft stehen und allgemein auf alle Ausländer Anwendung finden.
Ziffer 3 Sie werden in allem, was sich auf die Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, Beschäftigungen, Berufe, Studien zu Bildungszwecken und Forschungen bezieht, in jeder Hinsicht den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes gleichgestellt sein.
Ziffer 4 Es wird ihnen gestattet sein, in gleicher Weise wie inländische Untertanen oder Staatsangehörige Häuser, Fabriken, Lagerhäuser, Laden und Geschäftsräume im Eigentum zu besitzen oder zu mieten und innezuhaben und Land für Zwecke des Wohnens, des Handels, einer wirtschaftlichen Tätigkeit und für andere gesetzmäßige Zwecke zu pachten.
Ziffer 5 Sie werden unter der Bedingung der Gegenseitigkeit volle Freiheit haben, jegliche Art beweglichen oder unbeweglichen Eigentums zu erwerben und zu besitzen, deren Erwerb und Besitz durch Untertanen oder Staatsangehörige irgendeines anderen Landes nach den Landesgesetzen zugelassen ist oder zugelassen sein wird, immer vorbehaltlich der in diesen Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen. Sie können hierüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, letzten Willen oder in jeder anderen Weise unter denselben Bedingungen verfügen, die hinsichtlich der inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen gelten oder gelten sollten. Sie werden auch das Recht haben, unter Befolgung der Landesgesetze den Verkaufserlös ihres Eigentums und ihre Güter im allgemeinen frei auszuführen, ohne als Ausländer anderen oder höheren Abgaben unterworfen zu sein als jenen, zu deren Entrichtung die Untertanen oder Staatsangehörigen des Landes unter gleichen Umständen verpflichtet wären.
Ziffer 6 Sie werden ständigen und vollen Schutz und Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigentums genießen, freien und leichten Zutritt zu den Gerichtshöfen und anderen Gerichten haben, um ihre Forderungen und Rechte zu verfolgen und zu verteidigen, gleich den inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen volle Freiheit haben, Rechtsanwälte und Advokaten zu wählen und zu verwenden, um sie vor diesen Gerichtshöfen und Gerichten zu vertreten, und im allgemeinen die gleichen Rechte und Vorrechte wie die inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen in allen das Rechtsverfahren betreffenden Belangen haben.
Ziffer 7 Sie werden nicht gehalten sein, andere oder höhere Steuern, Gebühren, Lasten oder Abgaben welcher Art immer zu entrichten, als jene, die von inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen oder von den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes entrichtet werden oder entrichtet werden sollten.