Kurztitel

Niederlassungs- und Handelsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1927,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

16.04.1927

Text

Zwischen der Republik Österreich und dem kaiserreiche Äthiopien wurde ein Niederlassungs- und Handelsabkommen abgeschlossen, das folgende wesentliche Bestimmungen enthält:

Die Angehörigen und die Erzeugnisse jedes der beiden Länder werden gegenseitig und im anderen die gleiche Behandlung und die gleichen Vorteile hinsichtlich der Niederlassung, des Handels und der Zölle genießen, die den Angehörigen und den Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation gegenwärtig zugestanden sind oder in Zukunft zugestanden werden sollten.

Dieser Vertrag wird während fünf Jahren wirksam sein, die einen Monat nach dem Tage zu laufen beginnen, an dem seine Genehmigung durch die Republik Österreich der abessinischen Regierung notifiziert worden sein wird. Wenn weder der eine noch der andere Teil dem anderen zwölf Monate vor Ablauf dieser fünf Jahre durch eine offizielle Erklärung seine Absicht zur Kenntnis bringt, die Wirksamkeit des Vertrages zu beendigen oder ihn abzuändern, wird er ein weiteres Jahr in Kraft bleiben und so fort bis zum Ablauf eines Jahres nach Kündigung.

Der eingangs erwähnte Staatsvertrag wurde vom Bundespräsidenten am 19. November 1926 genehmigt. Die Notifikation an die abessinische Regierung erfolgte am 23. Februar 1927.

Das Übereinkommen ist daher am 23. März 1927 in Kraft getreten.