Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

12.02.1921

Text

Anlage A.
(Muster.)

Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte (im Deutschen Reiche, in Österreich) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiedurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.

Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von .... Monaten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)

Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.