Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

12.02.1921

Text

Artikel 35.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen alsbald in Wien ausgetauscht werden. Es tritt mit der Ratifikation in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben als es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile, sofern im Abkommen nicht andere Kündigungsfristen vereinbart sind, mit einer Frist von vier Monaten gekündigt wird.

So geschehen zu München am 1. September eintausendneunhundertzwanzig.