Absatz eins,Solange die durch die wirtschaftlichen Folgen des Krieges veranlaßten außerordentlichen Verhältnisse bestehen, behalten sich die vertragschließenden Teile die Freiheit vor, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 1 des Vertrages die Einfuhr und Ausfuhr von Waren auch in ihrem gegenseitigen Verkehre Verboten oder Beschränkungen zu unterwerfen, doch werden die vertragschließenden Teile grundsätzlich bestrebt sein, entsprechend der wirtschaftlichen Lage auf den Abbau hinzuwirken.