Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
Artikel 33
12.02.1921
Hinsichtlich der Handhabung der veterinärpolizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Tieren und tierischen Produkten soll im Verhältnis zwischen Österreich und dem Deutschen Reich bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hierüber an der bisherigen Übung nichts geändert werden.