Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

12.02.1921

Text

Artikel 33.

Hinsichtlich der Handhabung der veterinärpolizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Tieren und tierischen Produkten soll im Verhältnis zwischen Österreich und dem Deutschen Reich bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hierüber an der bisherigen Übung nichts geändert werden.