Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

12.02.1921

Text

Artikel 31.

Beide Teile sind damit einverstanden, daß über den Ausschluß der Doppelbesteuerung, über gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen und in Steuerstrafsachen demnächst eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Sie werden Entwürfe über solche Abkommen mit tunlichster Beschleunigung austauschen.