Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

12.02.1921

Text

Artikel 28.

Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.