Absatz eins,Die vertragschließenden Teile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an die Finanzämter (Hauptzollämter), an die Zolloberämter und die nachgeordneten Stellen Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von ihrer Geschäftsbehandlung in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntnis zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.