Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Ersuchen des anderen Teiles seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Teiles, sofern der an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.