(4)Absatz 4,Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in dem Gebiete des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesem Gebiete geltenden Gesetzen zu bestimmen. Auf die Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in dem Gebiete des anderen Teiles finden die daselbst geltenden Bestimmungen Anwendung. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Rechte genießen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.