Absatz eins,Für den Personen- und Güterverkehr, der zwischen Eisenbahnstationen, die in dem Gebiete des einen Teiles gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittels ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, werden die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch dann aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder teilweise im Betriebe einer Bahn steht, die in dem Gebiete des anderen Teiles ihren Sitz hat.