Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

12.02.1921

Text

Artikel 20.

  1. Absatz eins,Beide Teile werden den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherstellen.
  2. Absatz 2,Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen des Binnenverkehrs und der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles gleichmäßig Rechnung getragen werden.
  3. Absatz 3,Den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs soll durch günstige und gesicherte Zugverbindungen sowie durch Herstellung ineinander greifender Fahrpläne für den Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen werden.