Absatz eins,Für den Personen- und Gepäckverkehr sollen, sobald es die Verhältnisse gestatten, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife hergestellt werden.
Wirtschaftsabkommen (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,
Artikel 18
12.02.1921