Kurztitel

Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1921,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

12.02.1921

Text

Artikel 18.

  1. Absatz eins,Für den Personen- und Gepäckverkehr sollen, sobald es die Verhältnisse gestatten, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife hergestellt werden.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des anderen Teiles sind die bei gebrochener Abfertigung sich ergebenden Frachtsätze auch in die direkten Tarife einzurechnen.