Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

7. Abschnitt

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Paragraph 39, (1) Asylwerbern ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.

  1. Absatz 2,Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn im Zuge einer Grenzkontrolle ein Antrags- und Befragungsformular ausgefüllt übergeben wird (Paragraph 16, Absatz 2,) oder gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird.
  2. Absatz 3,Anläßlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Zurückweisung deshalb erfolgt, weil ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Eine allenfalls verfügte Sicherung der Zurückweisung ist jedenfalls bis zum Ende des Tages zulässig, an dem die Äußerung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge einlangt.
  3. Absatz 4,Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 17, AVG), bei Vernehmungen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.
  4. Absatz 5,Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des Fremdengesetzes, soweit sie für Asylwerber oder Flüchtlinge von Bedeutung sind.