Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 15, (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlußgründen (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß Paragraph 8, festgestellt wurde, daß eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

  1. Absatz 2,Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt.
  2. Absatz 3,Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklichen.
  3. Absatz 4,Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird.